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Der Aushilfsvertrag in der Gastronomie: Dauer, Vergütung und Grenzen

Aushilfsvertrag in der Gastronomie: Höchstdauer, Stundenlohn, Urlaubsabgeltung und das Risiko einer Umdeutung in einen unbefristeten Vertrag.

Der Aushilfsvertrag: ein branchenüblicher befristeter Vertrag des Gastgewerbes

Der Aushilfsvertrag („contrat d'extra") ist keine eigene Vertragsart. Es handelt sich um einen befristeten Vertrag nach Branchenüblichkeit (CDDU), geregelt in Artikel D.1242-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs. Er gilt für Branchen, in denen es seit jeher üblich ist, bestimmte, ihrer Natur nach vorübergehende Tätigkeiten nicht unbefristet zu besetzen.

Das Hotel- und Gaststättengewerbe steht ausdrücklich auf dieser Liste, neben Veranstaltungsbranche, Umzugsgewerbe und Profisport. In diesen bestimmten Branchen gibt es unvorhersehbare Spitzen, die eine feste Belegschaft nicht auffangen kann.

Anders gesagt: Der Aushilfsvertrag deckt einen konkreten Bedarf mit klarem Datum ab. Ein Bankett für 120 Gedecke, ein Osterwochenende, ein kurzfristiger Ausfall. Nicht den laufenden Betrieb Ihrer Brigade übers ganze Jahr.

Wer ihn nutzen darf und für welche Einsätze

Die betroffenen Branchen

Nicht alle Branchen dürfen den branchenüblichen befristeten Vertrag einsetzen. In der Gastronomie muss der Arbeitgeber unter einen NAF-Code des Hotel-, Café- oder Gaststättengewerbes fallen und den Tarifvertrag HCR (IDCC 1979) anwenden. Cateringbetriebe, Hotels, klassische Restaurants und Schnellrestaurants fallen darunter.

Typische Anwendungsfälle

In der Praxis kommt eine Aushilfe in der Gastronomie bei sehr klar umrissenen Einsätzen zum Zug:

  • Verstärkung im Service oder in der Küche bei außergewöhnlich starkem Andrang;
  • Bankett, Hochzeit, Seminar oder privat gebuchter Abend;
  • Öffnung der Terrasse am ersten schönen Wochenende;
  • unvorhergesehener Ausfall einer festen Kraft für ein bis zwei Tage.

Jeder Einsatz muss einem erkennbaren punktuellen Bedarf entsprechen. Wenn Sie dieselbe Aushilfe sechs Monate lang jeden Freitag einplanen, ist die Voraussetzung der vorübergehenden Natur nicht mehr erfüllt.

Dauer: von wenigen Stunden bis zu 60 Tagen pro Quartal

Eine Aushilfe kann wenige Stunden dauern. Genau das macht sie aus: Ein Abendservice von 18 bis 23 Uhr genügt bereits für einen Arbeitsvertrag. Am anderen Ende setzt der HCR-Tarifvertrag klare Leitplanken.

Zwei Obergrenzen sind entscheidend. Dieselbe Person darf für denselben Betrieb nicht mehr als 60 Tage pro Kalenderquartal arbeiten. Und wer beim selben Arbeitgeber länger als 2 aufeinanderfolgende Monate beschäftigt wird, fällt mit seinem Vertrag unter das allgemeine Recht der befristeten Verträge.

Die Dauer kann taggenau festgelegt sein (ein datierter Service) oder sich am Ende des Einsatzes orientieren. Im zweiten Fall geben Sie eine Mindestdauer an. Das Vertragsende tritt dann automatisch ein, ohne Kündigungsfrist und ohne Kündigungsverfahren.

In der Praxis ist der einzelne Abendvertrag fast nie das eigentliche Risiko. Gefährlich wird die Kette von Aushilfsverträgen mit derselben Person, Woche für Woche, ohne dass jemand die Tage zählt.

Vergütung: Stundenlohn, Arbeitszeit und Zuschläge

Die Vergütung einer Aushilfe richtet sich nach der HCR-Lohntabelle entsprechend Stufe und Niveau. Sie darf den gesetzlichen Mindestbruttostundenlohn nicht unterschreiten, also in der Größenordnung von 12 € brutto pro Stunde auf der ersten Stufe. In der Praxis legen viele Betriebe 10 bis 20 % drauf, um verlässliche Leute zu gewinnen.

Was Sie zusätzlich zum Grundlohn zahlen müssen:

  • 10 % Urlaubsabgeltung, ausgezahlt am Ende jedes Einsatzes;
  • Überstunden über 35 Wochenstunden hinaus, von der 36. bis zur 39. Stunde mit 10 % Zuschlag nach HCR-Vereinbarung;
  • der Sachbezug Verpflegung, bewertet mit rund 4,20 € je Mahlzeit, oder ein entsprechender Ausgleich;
  • die tariflich vorgesehenen Nacht- und Feiertagszuschläge.

Häufig missverstanden: Beim branchenüblichen befristeten Vertrag besteht kein Anspruch auf die Abschlussvergütung von 10 % (Prekaritätszulage), gemäß Artikel L.1243-10. Es sei denn, eine Betriebsvereinbarung ist günstiger. Diese Kosten drücken unmittelbar auf Ihre Marge pro Gedeck, genauso wie der Aufschlagsfaktor auf Ihre Gerichte.

Aushilfe, klassischer befristeter Vertrag oder Zeitarbeit: der Unterschied für Sie

Alle drei decken ähnliche Bedarfe ab, unterscheiden sich aber deutlich in Kosten und Auflagen.

KriteriumAushilfsvertrag (CDDU)Klassischer befristeter VertragZeitarbeit
MindestdauerWenige StundenIn der Regel mehrere TageJe nach Einsatz
Erforderlicher GrundBranchenüblichkeitAuftragsspitze, VertretungAuftragsspitze, Vertretung
PrekaritätszulageNicht geschuldet10 % des Bruttolohns10 % des Bruttolohns
KarenzfristKeineJa, zwischen zwei VerträgenJa
Richtwert KostenLohn + AbgabenLohn + Abgaben + 10 %Faktor 1,8 bis 2,2

Für einen einzelnen Tag bleibt die Aushilfe die flexibelste und günstigste Lösung. Zeitarbeit nimmt Ihnen die Verwaltung ab, verdoppelt über den Verrechnungsfaktor aber nahezu die Stundenkosten.

So schließen Sie einen Aushilfsvertrag korrekt ab

Der Arbeitsvertrag muss schriftlich vorliegen und der beschäftigten Person innerhalb von 2 Werktagen nach Arbeitsbeginn ausgehändigt werden. Eine mündliche Absprache, selbst unter Bekannten, setzt den Arbeitgeber sofort dem Risiko einer Umdeutung aus.

Sie müssen darin mehrere Angaben festhalten: Zweck und Grund für den Rückgriff auf den branchenüblichen befristeten Vertrag, Beginn, Dauer oder Ende des Einsatzes, die Position, die Qualifikation, die Höhe der Vergütung pro Stunde, den anwendbaren Tarifvertrag und die Kontaktdaten der Rentenkasse. Dazu kommt die Vorabmeldung (DPAE) vor Arbeitsantritt.

Führen Sie ein Register der geleisteten Tage pro Person. Nur so lässt sich zuverlässig prüfen, dass Sie unter den 60 Quartalstagen bleiben – vor allem, wenn mehrere Bereichsverantwortliche jeweils eigenständig rekrutieren.

Grenzen und das Risiko der Umdeutung

Was passiert, wenn Sie die Schwellen einer Aushilfe überschreiten? Das Arbeitsgericht kann den Vertrag rückwirkend zum ersten Einsatz in einen unbefristeten Vertrag umdeuten. Die Rechnung umfasst dann Lohnnachzahlungen, eine Umdeutungsentschädigung von mindestens einem Monatslohn und häufig Schadensersatz wegen Kündigung ohne wirklichen Grund.

Die Richter schauen auf die tatsächliche Tätigkeit, nicht auf die Überschrift des Dokuments. Drei Signale führen zur Umdeutung in einen unbefristeten Vertrag: wöchentliche Regelmäßigkeit, eine Tätigkeit, die einer Dauerstelle entspricht, und ein fehlender schriftlicher Vertrag. Dass Ihr Betrieb zum Hotel- und Gaststättengewerbe gehört, genügt für sich allein nie.

Achtung auch bei der Kombination mit anderen Beschäftigungen. Eine Aushilfe darf für mehrere Betriebe arbeiten, die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden gilt jedoch über alle Arbeitgeber hinweg. Dieser Druck auf die Personalsuche bleibt eines der prägenden Themen der für 2026 erwarteten Entwicklungen, ebenso wie die Automatisierung der Bestellannahme. Den Service zu entlasten, etwa über die Digitalisierung der Schnellgastronomie, ist oft günstiger als dauerhafte Verstärkung.

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